Die letzten Jahre bis 2002

Geschichte der Wasserversorgungs-Genossenschaft Bertschikon Gossau ZH, Teil 3.

Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4

Wasserversorgungskonzession 2003 der Gemeinde

Bis 1991 war die WVB eine unabhängige Genossenschaft. Dann verlangte das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz, dass die Sicherstellung der Wasserversorgung der Gemeinde obliegt. Doch die Ausarbeitung der Konzessionsverträge bis zur Abnahme durch die Gemeindeversammlung dauerte 12 Jahre! Seit 2003 besteht die Wasserversorgungskommission der Gemeinde Gossau, mit Vertretungen der Gemeinde und aller Wasserversorgungen, die regelmässigen Informationsaustausch pflegt.

Wasseruhren

1995 wurden in allen Liegenschaften Wasseruhren eingebaut. Die Ablesung erfolgt heute mittels Formular im Postversand. In Zukunft kann die Ablesung durch das Internet übermittelt werden.

Reservoir Schinberg

Mangels Interesse der Gemeinde und des Zivilschutzes wurde die Parzelle samt Reservoir 2003 an Privat verkauft.

QS

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich hat 1997 die Wasserversorgungen aufgefordert, gemäss dem neuen Lebensmittelgesetz vom 1. Juli 1995 ein Qualitätssicherungssystem auszuarbeiten.

Seit dem Jahr 2000 ist das QS in Bertschikon eingeführt.

Über die Wasserqualität geben die Analysen des Kantonalen Labors Auskunft, alle anderen Zahlen und Tarife entnehme man dem Protokoll der Generalversammlung, zu welcher jeder Genossenschafter persönlich eingeladen wird.

GWP

Generelles Wasserversorgungsprojekt 1998.

Die Grundlagen und der Stand in den Gemeinden können direkt beim AWEL eingesehen werden.

Gemäss dem Generellen Wasserversorgungs Projekt wird unser Leitungsnetz laufend erneuert und die Kaliber der Leitungen den neuen Normen des Brandschutzes angepasst. So wurde kürzlich die Leitung vom Eichholz bis zum Waldhof ersetzt. Zur Zeit sind die Usterstrasse und 2007 die Hardstrasse "in Bearbeitung".

Laufbrunnen

Auch wenn in der heutigen Zeit die Laufbrunnen für die Bevölkerung nicht mehr denselben Stellenwert haben wie früher - wir haben alle den Wasserhahn in der Küche - so sind sie doch weiterhin eine Bereicherung des Ortsbildes. Sie werden immer gerne benutzt von durstigen Wanderern und Spaziergängern und immer mehr von den vielen Reiterinnen der Umgebung.

Schulstrasse/Usterstrasse, 2002

Hardstrasse/ehemalige Post, 2002

Vogelbad Station VZO

Hardstrasse, 1985

Weshalb tragen zwei der Laufbrunnen Jahrgang 2002?

Nun, auch Bertschikon beherbergt halbwüchsige Nachtbuben, welche zuweilen ihre Streiche doch recht unüberlegt aussuchen. Jedenfalls wurden die zwei Brunnen in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2001 mittels Feuerwerk gesprengt. Die Missetäter wurden gefasst und gebüsst.

Unten die traurige Ansicht der Brunnen am 2. August.

Schulstrasse/Usterstrasse, 1948

Hardstrasse/ehemalige Post, erneuert 1932

Der Postbrunnen musste ans Netz der WVB angeschlossen werden

Nachfolgend die Begründung für die Umlegung des Brunnens vom Quellwasser aufs Netz.

Anlässlich des Baugesuches der Fa. Reichle Architekten für 3 EFH im Pünt/Schinberg entdeckte das AWEL (Kant. Amt für Wasser, Energie und Luft), dass wir einen "illegalen Brunnen", gespeist von einer Quelle am Schinberg, betreiben, d.h. weder eine Konzession haben, noch eine Schutzzone ausgeschieden ist. Das kantonale Labor hat denselben aber Jahr für Jahr beprobt und dessen Wasser generell die Trinkwasserqualität bescheinigt.

Offenbar will das AWEL nun die gesetzlichen Grundlagen durchsetzen. Auszug aus dem Brief vom 17.6.08 an das Bauamt Gossau:

Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Postbrunnen

Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 macht die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um Trinkwasserfassungen zur Pflicht. Die Wegleitung "Grundwasserschutz" des BUWAL (2004) hält klar fest, dass um alle im öffentlichen Interesse liegenden Grund- und Quellfassungen Schutzzonen auszuscheiden sind, d.h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss. Das Wasser öffentlicher Laufbrunnen muss Trinkwasserqualität haben und untersteht somit der Lebensmittelgesetzgebung. Auch gemäss dem kantonalen Standard "Schutzzonenpflicht" (Beilage 1) sind um alle Fassungen, welche mindestens einen öffentlich zugänglichen Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefern, Schutzzonen auszuscheiden.

und weiter:

Eine weitere Trinkwassernutzung der Quellfassung Postbrunnen ist daher ohne rechtsgültige Schutzzonen nicht mehr möglich. Gemäss seiner Praxis akzeptiert das AWEL bei einer Nutzung von Quellwasser in öffentlich zugänglichen Laufbrunnen zu Trinkzwecken Schutzzonen mit vereinfachten Schutzbestimmungen. Die Schuzzonendimensionierung müsste allerdings gemäss den üblichen Grundsätzen vorgenommen werden. Im Schutzzonenreglement könnten längere Kontroll- und Sanierungsfristen aufgenommen und das Bauen in der Engeren Schutzzone (Zone S2) unter Einhaltung einer besonderen Sorgfaltspflicht zugelassen werden. Der Einbau einer UV-Anlage sowie regelmässige Kontrollen des Quellwassers wären zum Ausgleich der Zugeständnisse im Schutzzonenreglement zwingend.

Und so sieht die erforderliche Schutzzone aus:

Es wären also bereits über 20 bebaute Parzellen betroffen.

Im erwähnten Brief heisst es weiter:

Eine Schutzzonenausscheidung ist mit gewissen Kosten und Aufwendungen verbunden. Mitten im Baugebiet provoziert eine Grundwasserschutzzone mit den damit verbundenen Nutzungseinschränkungen einen gewissen Widerstand bei den betroffenen Grundeigentümern. Nicht alle Quelleigentümer sind daher gewillt, diese Aufwendungen in die Brunnenversorgung zu investieren. Es besteht daher als Alternative zur Schutzzonenausscheidung die Möglichkeit, den betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschliessen, oder das Trinken ab der Brunnenröhre zu verunmöglichen (z.B. mit einem Gitter oder durch das Anbringen eines Tauchbogens). Mit diesen Massnahmen entfiele die Schutzzonenpflicht.

Der Vorstand der WVB hat von diesen Forderungen Kenntnis genommen. Er hat dem Gemeinderat den Vorschlag gemacht, das Quellwasser ins Konzept der Notwasserversorgung aufzunehmen, was dieser aber ablehnte. Dann haben wir uns mit dem Geschäftsführer der Firma Frei+Krauer, Max Temperli; vor Ort besprochen. Er rät dringend ab von einem Konzessionsgesuch samt Schutzzone und schätzt allein dessen Kosten auf gut und gerne 15'000 Fr., was sich auf gar keinen Fall rechnen würde. Dazu: Entschädigungsforderungen der betroffenen Liegenschaftsbesitzer wären zu erwarten.

FAZIT

Die WVB hat weder das Quellrecht, noch eine Konzession, noch eine Schutzzone.

Es ist heute müssig, darüber zu debattieren, wer wann diese Vorkehrungen verschlampt hat. Tatsache ist, dass ein nachträgliches Erarbeiten dieser Erfordernisse einen grossen Aufwand darstellt. Zudem haben alle betroffenen Grundeigentümer ein Einspracherecht, da sie einschneidende Massnahmen in Kauf nehmen müssten. Dazu 3 Beispiele aus den Dokumenten zur Ausscheidung von Schutzzonen des AWEL:

Schutzzone S2, Verbot:

  • grundsätzlich keine neuen Bauten (Gebäude, Strassen, Parkplätze)
  • grundsätzlich keine Abwasseranlagen
  • grundsätzlich keine Heizöltanks, etc.

Auch wäre die WVB unter unsäglichem Zeitdruck, da wir uns (nach erfolgreicher Ortung der Quelle - ein Rutengänger hat bereits kläglich versagt) noch diesen Herbst entscheiden müssten.

Der Vorstand der WVB hat sich nach langem abwägen entschlossen, den Postbrunnen ans Netz anzuschliessen, sobald die Aushubarbeiten im Pünt beginnen. Er ist sich bewusst, dass er etliche Genossenschafter und auch Auswärtige, die regelmässig ihr Quellwasser holten, vergraulen wird. Er kann aber im Interesse der ganzen Genossenschaft das unberechenbare finanzielle und rechtliche Risiko nicht eingehen und hofft auf breites Verständnis.